In seinem neuen Beschluss hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschl. V. 13.09.2022, AZ 1 ABR 22/21) klargestellt, dass den Arbeitgeber die Pflicht trifft, die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter zu erfassen. Diese Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergebe sich aus den bereits bestehenden europäischen Vorgaben zum Arbeitsschutz, die in Deutschland aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folgen.
Für eine entsprechende Umsetzung ist jedoch kein elektronisches Arbeitszeiterfassungsprogramm vorgeschrieben. Die Erfassung muss auch nicht für alle Beschäftigten gleich sein (es wird sogar diskutiert, ob leitende Angestellte von der Pflicht ganz ausgenommen sind). Ausreichend ist beispielsweise, dass der Arbeitgeber ein Dokument verwendet, in das der Mitarbeiter seine genaue Arbeitszeit und die gemachten Überstunden eintragen kann. Konkret heißt das, dass zur Arbeitszeiterfassung die genaue Uhrzeit des Anfangs und des Endes der Arbeit notiert werden muss – ein pauschaler Verweis auf die Dauer der Arbeitszeit plus Pause reicht hier nicht. Solange der Gesetzgeber allerdings nicht tätig wird, gibt es keine Vorgaben hinsichtlich der Form der Arbeitszeiterfassung. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist jedenfalls für das erste Quartal 2023 geplant.
Außerdem darf der Arbeitgeber seine Pflicht zur Erfassung auch an seine Mitarbeiter delegieren. Wichtig ist nur, dass der Arbeitgeber die Aufzeichnung seiner Mitarbeiter kontrolliert und überwacht.
Fazit: Das ist nicht das Ende der Vertrauensarbeitszeit, da es hier nicht darum geht zu kontrollieren, ob die Arbeitszeiten von dem einzelnen Mitarbeiter eingehalten wurden. Im Fokus steht nur die Kontrolle der Aufzeichnung der Arbeitszeit. Ein System zur Arbeitszeiterfassung sollte jedoch von jedem Unternehmen eingeführt werden.
Kommentar vom 17. Januar 2023 von mir, Rechtsanwältin Kathrin Theis: Gerne berate ich Sie zur Frage der Arbeitszeiterfassung in Ihrem Unternehmen. Gemeinsam finden wir Lösungen, um die gesetzlichen Vorgaben sowohl rechtssicher als auch pragmatisch für Sie und Ihre Mitarbeiter zu gewährleisten.